Abgeschickt von Wolfgang Müller am 29 April, 2004 um 13:44:51:
Antwort auf: www.keinea39.de von Horst am 28 April, 2004 um 21:55:04:
Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 107 StGB).