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Abgeschickt von Wolfgang Müller am 29 April, 2004 um 13:44:51:

Antwort auf: www.keinea39.de von Horst am 28 April, 2004 um 21:55:04:

Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 107 StGB).



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