Abgeschickt von Wolfgang Müller am 29 April, 2004 um 13:35:40:
Antwort auf: Grüne von Klaus am 28 April, 2004 um 21:59:52:
Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 107 StGB).