Abgeschickt von Wolfgang Müller am 29 April, 2004 um 13:29:08:
Antwort auf: Grüne von Klaus am 28 April, 2004 um 21:59:52:
1. Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 107 StGB).
Mehr muß man hierzu nicht sagen!