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08.02.12 - 18:00 Uhr
Umweltverein Gellersen e. V.
Bestandserfassung von schutzwürdigen Objekten und Flächen PDF Drucken E-Mail
Quelle: http://www.Moeller-Meinecke.de//?show=XsKD (29.10.04)

Problem
Bei der Erfassung der von einer Planung aufgeworfenen Konflikte werden immer wieder die noch nicht unter Schutz gestellten Objekte bzw. Flächen vernachlässigt.

Entscheidung
"Unabhängig von einer Eintragung als Baudenkmal hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu erfassen und städtebaulich zu gestalten. Sie muß sich deshalb über das Gewicht dieser Belange Gewißheit verschaffen und die so ermittelten Belange in die Abwägung einstellen."

OVG Münster, Urteil vom 30.1.96, Az.: 11a D 127/92.NE

Kommentar
Die Pflicht zur Erfassung und Bewertung schutzwürdiger Objekte bzw. Flächen besteht zur Vorbereitung der Abwägung in Planungsverfahren nicht nur bezüglich des Denkmalschutzes, sondern auch zugunsten anderer schutzwürdiger Belange, wie etwa dem Naturschutz, dem Waldschutz oder dem Gesundheitsschutz. Die Mißachtung dieser Pflicht ist ein potentieller Fehler vieler Planungsverfahren, in denen sich die Behörden allein auf die schon unter Schutz stehenden Objekte bzw. Flächen konzentrieren und damit in der Abwägung das Gewicht noch nicht geschützter, aber schutzwürdiger Objekte bzw. Flächen verkennen.
 
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