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Bestandserfassung von schutzwürdigen Objekten und Flächen |
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Quelle: http://www.Moeller-Meinecke.de//?show=XsKD (29.10.04)
Problem
Bei der Erfassung der von einer Planung aufgeworfenen Konflikte werden
immer wieder die noch nicht unter Schutz gestellten Objekte bzw.
Flächen vernachlässigt.
Entscheidung
"Unabhängig von einer Eintragung als Baudenkmal hat die Gemeinde bei
der Aufstellung der Bauleitpläne die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen
und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu erfassen und
städtebaulich zu gestalten. Sie muß sich deshalb über das Gewicht
dieser Belange Gewißheit verschaffen und die so ermittelten Belange in
die Abwägung einstellen."
OVG Münster, Urteil vom 30.1.96, Az.: 11a D 127/92.NE
Kommentar
Die Pflicht zur Erfassung und Bewertung schutzwürdiger Objekte bzw.
Flächen besteht zur Vorbereitung der Abwägung in Planungsverfahren
nicht nur bezüglich des Denkmalschutzes, sondern auch zugunsten anderer
schutzwürdiger Belange, wie etwa dem Naturschutz, dem Waldschutz oder
dem Gesundheitsschutz. Die Mißachtung dieser Pflicht ist ein
potentieller Fehler vieler Planungsverfahren, in denen sich die
Behörden allein auf die schon unter Schutz stehenden Objekte bzw.
Flächen konzentrieren und damit in der Abwägung das Gewicht noch nicht
geschützter, aber schutzwürdiger Objekte bzw. Flächen verkennen. |