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08.02.12 - 18:00 Uhr
Umweltverein Gellersen e. V.
Status von FFH-Gebieten PDF Drucken E-Mail
Quelle: http://www.Moeller-Meinecke.de//?show=iNEd (29.10.04)

Wie sind zukünftige Schutzgebiete nach europäischem Naturschutzrecht (FFH-Gebiet) gegenüber konfliktbelasteten Nutzungen (Luftverkehr, Straßenbau, Freizeitnutzung) geschützt ?

1. Das Problem
Ein Gebiet steht seit dem Jahr 1957 als Landschaftsschutzgebiet unter den besonderen Schutz des Naturschutzrechts. Wegen seiner hervorragenden Ausstattung mit Kalkfels-Biotopen und Höhlen im Komplex mit Kalk-Trockenrasen wurde es zudem in den vergangenen Jahren als FFH-Gebiet (Nr. 179 "Döbritzer Höhlen", FFH-Gebiete Thüringens /Teil 17) der EU-Kommission gemeldet. Seit 1990 wird das Gebiet als Klettergebiet des Alpenvereins (OTZ 7.4.03 "Alpenverein eröffnet Klettersaison") intensiver genutzt, durch Sprayer verunstaltet und schließlich (OTZ 5.6.03) für ein erlebnispädagogisch geführte Events einer Kindertagesstätte mit Felsenklettern, Abseilen usw. benutzt. Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf Nachfrage darauf, daß "Klettern in einem LSG nach § 56 b, Abs. 2, Ziffer 4 ThürNatG keinen Verbotstatbestand darstellt".

2. Die Frage
Welchen Einfluß auf den Schutzstatus hat die Meldung des Gebietes als  FFH-Gebiet an die EU-Kommission ?

3. Die Rechtsgrundlage
Der Schutz von kurz so genannten FFH-Gebieten erfordert ein langwieriges Verfahren, dessen erste Stufe durch die (Nach-) Meldung geeigneter Gebiete durch die Bundesländer an die EU-Kommission eingeleitet sind und an dessen - derzeit zeitlich nicht absehbaren - Ende die EU-Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete auszuweisen sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL).

Die FFH-Richtlinie entfaltet bereits vor ihrer vollständigen Umsetzung für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <21 ff.>). Der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern ist es verwehrt, aus einem gemeinschaftswidrigen Verhalten Vorteile zu Lasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - Slg. 1997, I - 7435 - Inter-Environnement Wallonie). Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt das Verbot, die Ziele der FFH- Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen. Ein Gebiet, das die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme in das kohärente Netz "Natura 2000" sich aufdrängt oder das gar schon gemeldet wurde, ist daher schon vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie als potentielles FFH-Gebiet zu behandeln.

Berührt ein Planungsvorhaben oder ein Projekt ein derartiges Gebiet, ist die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. Projektes an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 -BVerwG 4 C 2/99; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <21 ff.>).
Liegt weder ein Planungsvorhaben noch ein "Projekt" im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vor und wird ein gemeldetes potentielles FFH-Gebiet etwa durch Aktivitäten des Freizeitsportes beeinträchtigt, hat das jeweilige Bundesland geeignete Maßnahmen zu  treffen, um in dem Gebiet die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete auszuweisen sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL). Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise artenschutzrechtliche Einzelanordnungen oder eine einstweilige Unterschutzstellung des Gebietes etwa als Naturschutzgebiet. Zuständig ist dazu die Obere Naturschutzbehörde.

Im hier geschilderten Einzelfall könnten aber auch das landesnaturschutzrechtliche Verbot des Besteigens von Brutfelsen von Großvögeln oder des Verbotes der Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von "Felsbildungen", "Höhlen", "Stollen" als landesnaturschutzrechtlich besonders geschützter Biotope eingreifen.
 
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