Quelle: http://www.Moeller-Meinecke.de//?show=iNEd (29.10.04)
Wie sind zukünftige Schutzgebiete nach europäischem Naturschutzrecht
(FFH-Gebiet) gegenüber konfliktbelasteten Nutzungen (Luftverkehr,
Straßenbau, Freizeitnutzung) geschützt ?
1. Das Problem
Ein Gebiet steht seit dem Jahr 1957 als Landschaftsschutzgebiet unter
den besonderen Schutz des Naturschutzrechts. Wegen seiner
hervorragenden Ausstattung mit Kalkfels-Biotopen und Höhlen im Komplex
mit Kalk-Trockenrasen wurde es zudem in den vergangenen Jahren als
FFH-Gebiet (Nr. 179 "Döbritzer Höhlen", FFH-Gebiete Thüringens /Teil
17) der EU-Kommission gemeldet. Seit 1990 wird das Gebiet als
Klettergebiet des Alpenvereins (OTZ 7.4.03 "Alpenverein eröffnet
Klettersaison") intensiver genutzt, durch Sprayer verunstaltet und
schließlich (OTZ 5.6.03) für ein erlebnispädagogisch geführte Events
einer Kindertagesstätte mit Felsenklettern, Abseilen usw. benutzt. Die
Untere Naturschutzbehörde verweist auf Nachfrage darauf, daß "Klettern
in einem LSG nach § 56 b, Abs. 2, Ziffer 4 ThürNatG keinen
Verbotstatbestand darstellt".
2. Die Frage
Welchen Einfluß auf den Schutzstatus hat die Meldung des Gebietes als FFH-Gebiet an die EU-Kommission ?
3. Die Rechtsgrundlage
Der Schutz von kurz so genannten FFH-Gebieten erfordert ein
langwieriges Verfahren, dessen erste Stufe durch die (Nach-) Meldung
geeigneter Gebiete durch die Bundesländer an die EU-Kommission
eingeleitet sind und an dessen - derzeit zeitlich nicht absehbaren -
Ende die EU-Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um in den
besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen
Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für
die die Gebiete auszuweisen sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen
sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken
können (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL).
Die FFH-Richtlinie entfaltet bereits vor ihrer vollständigen Umsetzung
für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen (BVerwG, Urteil vom 19.
Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <21 ff.>). Der
Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern ist es verwehrt, aus
einem gemeinschaftswidrigen Verhalten Vorteile zu Lasten des
gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom
18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 - Slg. 1997, I - 7435 -
Inter-Environnement Wallonie). Aus dem Gemeinschaftsrecht folgt das
Verbot, die Ziele der FFH- Richtlinie zu unterlaufen und vollendete
Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der
vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen. Ein Gebiet, das die
Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die
Aufnahme in das kohärente Netz "Natura 2000" sich aufdrängt oder das
gar schon gemeldet wurde, ist daher schon vor vollständiger Umsetzung
der Richtlinie als potentielles FFH-Gebiet zu behandeln.
Berührt ein Planungsvorhaben oder ein Projekt ein derartiges Gebiet,
ist die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. Projektes an den Anforderungen
des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar
2000 -BVerwG 4 C 2/99; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -
BVerwGE 107, 1 <21 ff.>).
Liegt weder ein Planungsvorhaben noch ein "Projekt" im Sinne des Art. 6
Abs. 3 FFH-RL vor und wird ein gemeldetes potentielles FFH-Gebiet etwa
durch Aktivitäten des Freizeitsportes beeinträchtigt, hat das jeweilige
Bundesland geeignete Maßnahmen zu treffen, um in dem Gebiet die
Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten
sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete auszuweisen sind, zu
vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der
FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL). Zu
solchen Maßnahmen zählen beispielsweise artenschutzrechtliche
Einzelanordnungen oder eine einstweilige Unterschutzstellung des
Gebietes etwa als Naturschutzgebiet. Zuständig ist dazu die Obere
Naturschutzbehörde.
Im hier geschilderten Einzelfall könnten aber auch das
landesnaturschutzrechtliche Verbot des Besteigens von Brutfelsen von
Großvögeln oder des Verbotes der Beschädigung, nachhaltigen Störung
oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von "Felsbildungen",
"Höhlen", "Stollen" als landesnaturschutzrechtlich besonders
geschützter Biotope eingreifen. |