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13.06.12 - 18:00 Uhr
Umweltverein Gellersen e. V.
Straßenplanung scheitert am Naturschutz PDF Drucken E-Mail
Quelle: http://www.Moeller-Meinecke.de//?show=kYLY (29.10.04)

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte am 24.11.2003 zu entscheiden, welche Sorgfalt die Straßenplaner an den Tag legen müssen, wenn eine Trasse Naherholungsflächen und Lebensräume artengeschützter Tiere durchschneiden soll. Die Urteilsgründe stärken das Gewicht der Naturschutzbelange gegenüber jenen der Entlastung innerstädtischer Straßen.

1. Artenschutz
Der naturschutzrechtliche, zum Teil europarechtliche, Artenschutz steht nach Bewertung der 14 durch nun drei Instanzen klagenden Bürger "dauerhaft dem Bau der Stadtentlastungstrasse entgegen". Denn der Straßenbau verstößt nach den Urteilsgründen gegen das Verbot einer absichtlichen Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten des vom Aussterben bedrohten Steinkauzes und anderer geschützter Arten wie etwa Mittelspecht, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Dorngrasmücke, Kleinspecht, Feldlerche, Klapper- und Gartengrasmücke (Urteil S. 13).

Damit erübrigt sich eine von der planenden Stadt möglicherweise zu erwägende  Nachbesserung des unwirksamen Bebauungsplanes. Diese Nachbesserung erfordert nach der Bewertung des Gerichts zudem "schwierige und langwierige Untersuchungen", für die "keinerlei Vorarbeiten" (Urteil S. 10) vorhanden sind. Ein Nachbesserungsversuch wäre ein absehbar untauglicher Versuch mit erneut hohem Finanzeinsatz, der aber für die Anwohner der innerstädtischen Straße hier keine hörbare Lärmentlastung bringen würde.

2. Freiraumerholung
Die Straßenplanung verletzt mit der Beeinträchtigung der Freiraumerholung und der kleinklimatischen Verhältnisse das Gebot der Anpassung der Planung an die Ziele des Regionalplanes Südhessen (Urteil S. 15 ff. und 19) Die Stadtentlastungsstraße beeinträchtigt nach der Bewertung des Gerichts die Freiraumerholung für die Kronberger Bürger, ohne dass die Nachteile ausreichend kompensiert würden. Geschädigt würden eine "gefällige Wiesenlandschaft" mit "vielfältigen Freizeitnutzungen" (Urteil S. 15) und fußläufiger Erreichbarkeit. Kompensationsflächen in Trassennähe sind nach Bewertung des VGH keine "Gunststandorte" und daher nicht gleichwertig (Urteil S. 16).

Die Stadtentlastungstrasse verschlechtert nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes auch die für die "Erholung bedeutsame Luftqualität im Plangebiet" (Urteil S. 16). Die Sachverständige des Wetterdienstes hatte die Straße nach einem Ortstermin als "Klimaverschlechterungsstreifen" bewertet; durch den Straßenbetrieb werde die "Frischluft eine Nichtfrischluft" (Urteil S. 17).

3. Klimatische Verhältnisse
Auch die klimatischen Verhältnisse werden nach Bewertung des VGH durch die Straßenplanung so nachteilig verändert, dass das rechtliche Gebot zur Anpassung der Planung an den Regionalplan verletzt wird (Urteil S. 17). Denn die geplanten neuen Streuobstflächen könnten die Verschlechterung der Frischluft nicht kompensieren. Schließlich verringert die Straße auf einer Fläche von 6 ha auch die Kaltluftentstehung, die durch eine geplante Waldvergrößerung von 1 ha nicht kompensiert werde (Urteil S. 18).

4. Bestandsaufnahme der Tierwelt
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sein Urteil weiterhin darauf, dass die unterlassene Bestandsaufnahme der von der Trasse betroffenen Tierwelt das Gebot der Abwägung der Naturschutzbelange verletzt (Urteil S. 19). Das Gericht hält der Stadt entgegen, dass die von ihr behaupteten Analogschlüsse aus der Biotopstruktur auf die Tierwelt "nicht erfolgt" sind (Urteil S. 20). Der Prozeßvortrag der Stadt, "sie habe bei der Planaufstellung faunistische Befunde eines sachverständigen Zeugen in die planerischen Überlegungen einbezogen" sei  - so das Gericht in seiner nüchternen Kritik "nicht richtig".

Das Gericht leitet das Erfordernis einer besonderen Aufnahme der Vogelwelt aus den von der Planungsbehörde, hier der Stadt, vor dem Planungsbeschluß gewonnenen Erkenntnissen ab. Diese Erkenntnisse stammen hier aus einer avifaunistischen Diplomarbeit, in der die Reviere der geschützte Vogelarten (u.a. des Setinkauzens) im Trassenverlauf kartiert und in Plänen dokumentiert wurden (Urteil S. 20 f.). Anhaltspunkte für artengeschützte bedeutsame Vögel im Plangebiet hat nach Bewertung des Gerichts ein Beauftragter für Vogelschutz der Planungsbehörde gegeben. Damit hatte die Planungsbehörde ausreichend Anlaß, sich die erforderlichen Detailkenntnisse zu der von der Straße betroffenen Vogelwelt selbst zu verschaffen (Urteil S. 21). Schließlich kritisiert das Gericht, daß die Stadt auch den artenschutzrechtlichen Einwendungen einzlner Bürger nicht  nachgegangen ist (Urteil S. 22).

5. Immissionsprognose
Ein dritter selbständig tragender Kritikpunkt des Gerichts sind die Fehler bei den Prognosen der Verkehrsentwicklung und der damit verbundenen Immissionen. Die Kläger hatten gerügt, dass die Stadt für die Berechnung der Schadstoffe nur die Hälfte der Fahrzeuge zu Grunde gelegt hatte, die für die Planrechtfertigung angeführt wurden. Eins vopn beiden konnte nur richtig sein. Viel spircht dafür, daß die Stadt bei der Planungsrechtfertigung mit gezinkten Karten gespielt hat.

Das argumentativ sehr sorgfältig begründete Urteil ist von der Stadt mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muß. Die tatsächlichn Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes etwa zur Freiraumerholung werden dabei von dem nur für Rechtsfragen zuständigen Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufgefriffen werden können.

Zum Herunterladen stehen für Sie sowohl eine Presseerklärung als auch die Urteilsgründe als .PDF-Dateien zur Verfügung.

Endgültiges Aus für Stadtentlastungsstraße: 20040318_PE-Urt_VGH4.pdf
Urteilsbegründung Stadtentlastungsstraße: 20040318_VGH-U_04.pdf

 
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