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Straßenplanung scheitert am Naturschutz |
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Quelle: http://www.Moeller-Meinecke.de//?show=kYLY (29.10.04)
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte am 24.11.2003 zu
entscheiden, welche Sorgfalt die Straßenplaner an den Tag legen müssen,
wenn eine Trasse Naherholungsflächen und Lebensräume artengeschützter
Tiere durchschneiden soll. Die Urteilsgründe stärken das Gewicht der
Naturschutzbelange gegenüber jenen der Entlastung innerstädtischer
Straßen.
1. Artenschutz
Der naturschutzrechtliche, zum Teil europarechtliche, Artenschutz steht
nach Bewertung der 14 durch nun drei Instanzen klagenden Bürger
"dauerhaft dem Bau der Stadtentlastungstrasse entgegen". Denn der
Straßenbau verstößt nach den Urteilsgründen gegen das Verbot einer
absichtlichen Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- und
Zufluchtstätten des vom Aussterben bedrohten Steinkauzes und anderer
geschützter Arten wie etwa Mittelspecht, Gartenrotschwanz, Grünspecht,
Dorngrasmücke, Kleinspecht, Feldlerche, Klapper- und Gartengrasmücke
(Urteil S. 13).
Damit erübrigt sich eine von der planenden Stadt möglicherweise zu
erwägende Nachbesserung des unwirksamen Bebauungsplanes. Diese
Nachbesserung erfordert nach der Bewertung des Gerichts zudem
"schwierige und langwierige Untersuchungen", für die "keinerlei
Vorarbeiten" (Urteil S. 10) vorhanden sind. Ein Nachbesserungsversuch
wäre ein absehbar untauglicher Versuch mit erneut hohem Finanzeinsatz,
der aber für die Anwohner der innerstädtischen Straße hier keine
hörbare Lärmentlastung bringen würde.
2. Freiraumerholung
Die Straßenplanung verletzt mit der Beeinträchtigung der
Freiraumerholung und der kleinklimatischen Verhältnisse das Gebot der
Anpassung der Planung an die Ziele des Regionalplanes Südhessen (Urteil
S. 15 ff. und 19) Die Stadtentlastungsstraße beeinträchtigt nach der
Bewertung des Gerichts die Freiraumerholung für die Kronberger Bürger,
ohne dass die Nachteile ausreichend kompensiert würden. Geschädigt
würden eine "gefällige Wiesenlandschaft" mit "vielfältigen
Freizeitnutzungen" (Urteil S. 15) und fußläufiger Erreichbarkeit.
Kompensationsflächen in Trassennähe sind nach Bewertung des VGH keine
"Gunststandorte" und daher nicht gleichwertig (Urteil S. 16).
Die Stadtentlastungstrasse verschlechtert nach dem vom Gericht
eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes auch die für die
"Erholung bedeutsame Luftqualität im Plangebiet" (Urteil S. 16). Die
Sachverständige des Wetterdienstes hatte die Straße nach einem
Ortstermin als "Klimaverschlechterungsstreifen" bewertet; durch den
Straßenbetrieb werde die "Frischluft eine Nichtfrischluft" (Urteil S.
17).
3. Klimatische Verhältnisse
Auch die klimatischen Verhältnisse werden nach Bewertung des VGH durch
die Straßenplanung so nachteilig verändert, dass das rechtliche Gebot
zur Anpassung der Planung an den Regionalplan verletzt wird (Urteil S.
17). Denn die geplanten neuen Streuobstflächen könnten die
Verschlechterung der Frischluft nicht kompensieren. Schließlich
verringert die Straße auf einer Fläche von 6 ha auch die
Kaltluftentstehung, die durch eine geplante Waldvergrößerung von 1 ha
nicht kompensiert werde (Urteil S. 18).
4. Bestandsaufnahme der Tierwelt
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sein Urteil weiterhin darauf, dass
die unterlassene Bestandsaufnahme der von der Trasse betroffenen
Tierwelt das Gebot der Abwägung der Naturschutzbelange verletzt (Urteil
S. 19). Das Gericht hält der Stadt entgegen, dass die von ihr
behaupteten Analogschlüsse aus der Biotopstruktur auf die Tierwelt
"nicht erfolgt" sind (Urteil S. 20). Der Prozeßvortrag der Stadt, "sie
habe bei der Planaufstellung faunistische Befunde eines
sachverständigen Zeugen in die planerischen Überlegungen einbezogen"
sei - so das Gericht in seiner nüchternen Kritik "nicht richtig".
Das Gericht leitet das Erfordernis einer besonderen Aufnahme der
Vogelwelt aus den von der Planungsbehörde, hier der Stadt, vor dem
Planungsbeschluß gewonnenen Erkenntnissen ab. Diese Erkenntnisse
stammen hier aus einer avifaunistischen Diplomarbeit, in der die
Reviere der geschützte Vogelarten (u.a. des Setinkauzens) im
Trassenverlauf kartiert und in Plänen dokumentiert wurden (Urteil S. 20
f.). Anhaltspunkte für artengeschützte bedeutsame Vögel im Plangebiet
hat nach Bewertung des Gerichts ein Beauftragter für Vogelschutz der
Planungsbehörde gegeben. Damit hatte die Planungsbehörde ausreichend
Anlaß, sich die erforderlichen Detailkenntnisse zu der von der Straße
betroffenen Vogelwelt selbst zu verschaffen (Urteil S. 21). Schließlich
kritisiert das Gericht, daß die Stadt auch den artenschutzrechtlichen
Einwendungen einzlner Bürger nicht nachgegangen ist (Urteil S.
22).
5. Immissionsprognose
Ein dritter selbständig tragender Kritikpunkt des Gerichts sind die
Fehler bei den Prognosen der Verkehrsentwicklung und der damit
verbundenen Immissionen. Die Kläger hatten gerügt, dass die Stadt für
die Berechnung der Schadstoffe nur die Hälfte der Fahrzeuge zu Grunde
gelegt hatte, die für die Planrechtfertigung angeführt wurden. Eins
vopn beiden konnte nur richtig sein. Viel spircht dafür, daß die Stadt
bei der Planungsrechtfertigung mit gezinkten Karten gespielt hat.
Das argumentativ sehr sorgfältig begründete Urteil ist von der Stadt
mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden,
über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muß. Die tatsächlichn
Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes etwa zur
Freiraumerholung werden dabei von dem nur für Rechtsfragen zuständigen
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufgefriffen werden können.
Zum Herunterladen stehen für Sie sowohl eine Presseerklärung als auch
die Urteilsgründe als .PDF-Dateien zur Verfügung.
Endgültiges Aus für Stadtentlastungsstraße: 20040318_PE-Urt_VGH4.pdf
Urteilsbegründung Stadtentlastungsstraße: 20040318_VGH-U_04.pdf
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