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11.08.10 - 18:00 Uhr
Umweltverein Gellersen e. V.
Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen von Planfeststellungsverfahren im Straßenbau PDF Drucken E-Mail
Quelle: http://www.brandenburg.de

Die Beteiligung der Bürger an der Planung von Straßenbauvorhaben hat einen großen Stellenwert in unserer Gesellschaft und große Bedeutung für das Gemeinwesen. Die Straße verbindet, sie schafft Kommunikation, sie dient der wirtschaftlichen Entwicklung der Räume und sie erlaubt den unterschiedlichen Freizeitbedürfnissen der Bürger zu entsprechen. Aber die Straße kann auch zu Widerständen bei Bürgern führen, wenn es z.B. zu "laut" werden sollte oder dafür Grundstücksteile abgegeben werden müssen. Aus diesem Grund werden der Aus- und der Neubau von Straßen in sehr aufwändigen Verfahren, unter Abwägung aller einfließenden Belange und somit unter Einbeziehung der  Öffentlichkeit, geplant.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit in Planfeststellungsverfahren, als förmliches Verwaltungsverfahren, wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit den anzuwendenden Fachgesetzen (hier: Bundesfernstraßengesetz bzw. Brandenburgisches Straßengesetz) geregelt. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Man spricht hier von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung. Deshalb ist eine umfassende Beteiligung -und damit Mitwirkungsmöglichkeit- der Bürger vorgesehen. Was die Planfeststellung nur dem Grunde nach regelt, sind die damit in Verbindung stehenden Entschädigungsfragen. Die Entschädigung einer individuellen Betroffenheit wird in einem besonderen Entschädigungsverfahren ohne Beteiligung einer Öffentlichkeit geregelt.

Anders als die mehrteilige "Bürgerbeteiligung", so wie sie das Baugesetzbuch für die kommunale Bauleitplanung kennt, ist für das förmliche Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eine Betroffenenbeteiligung vorgesehen. Im Gegensatz zur Bauleitplanung, die z.B. beim Bebauungsplan in eine Satzung (Ortsgesetz) mündet, ergeht in den Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensrecht ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung (Klagemöglichkeit). Die Planfeststellung gehört zum Fachplanungsrecht, das zusammen mit dem Gesamtplanungsrecht das Raumplanungsrecht ausmacht.

Selbstverständlich haben die Bürger die Möglichkeit, über eine unmittelbare Betroffenheit (z.B. Grundstücksinanspruchnahme oder Lärmbelastung) hinaus, mit Einwendungen oder Hinweisen an der jeweiligen Planung eines Straßenbauvorhabens mitzuwirken. Für die Art der Mitwirkung ist es aber entscheidend, welche "formale Ebene", die zu einer Genehmigung oder Feststellung eines Straßenbauvorhabens führt, als förmliches Verfahren zur Anwendung kommt. Aufgrund unterschiedlich großer, in der Bedeutung und Eingriffsschwere variierender Straßenbauvorhaben werden zwei Verfahrensarten unterschieden:

Plangenehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
Das Plangenehmigungsverfahren kommt ausschließlich bei Straßenbauvorhaben zur Anwendung, bei denen feststeht, dass Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Hier handelt es sich häufig um kleine, räumlich sehr begrenzte und straßenbautechnisch überschaubare Vorhaben sowie um Gemeindestraßen im planungsrechtlichen Außenbereich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches. Im Fall der Plangenehmigung spricht man von einem Beteiligungsverfahren, da nur diejenigen Bürger von dem Träger des Vorhabens in das Verfahren einbezogen werden brauchen, die unmittelbar durch das Straßenbauvorhaben betroffen (Betroffene) werden. Aus diesem Grund wird die Erteilung einer Plangenehmigung auch nur den beteiligten Betroffenen bekannt gemacht. Eine öffentliche Bekanntmachung entfällt bis auf folgende neue Regelung.

Nach der neuen Regelung des Umweltrechts müssen Straßenbauvorhaben, die mit einer Plangenehmigung rechtlich gesichert werden, vorab einer formalen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) -nur bei Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen auf der Grundlage von sogenannten Schwellenwerten- unterzogen werden. Vor Erteilung der Plangenehmigung ist in den Fällen, bei denen die Schwellenwerte erreicht werden, eine medienübergreifende UVP erforderlich. Mit der UVP werden die Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben, bewertet und deren Ergebnis bei der Entscheidung berücksichtigt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird grundsätzlich nicht als selbständiges Verfahren durchgeführt, sondern im Rahmen des fachgesetzlich vorgesehenen Plangenehmigungsverfahrens.

Das Planfeststellungsverfahren ist hinsichtlich der Mitwirkungsmöglichkeit der Bürger auf  eine mfassendere Öffentlichkeit ausgerichtet. Insbesondere Straßenbauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung sowie maßgeblichen Eingriffen in Rechte Dritter und auf die Umwelt müssen schon durch vorgelagerte Verfahren auf einen allgemein nachprüfbaren Planungsstand gebracht werden. Dies erfolgt häufig durch Raumordnungsverfahren und die Linienbestimmung. In diesen Verfahrensabschnitten werden auch die umweltrelevanten Aspekte, wie Bewertung der Schutzgüter, Varianteneingrenzung, etc., festgelegt. Bei Bundesautobahnen, Bundesstraßen (z.B. "Blaues Netz" in Brandenburg) und wichtigen Landesstraßen erfolgt eine gesetzlich festgelegte Bedarfsplanung (z.B. Fernstraßenausbaugesetz), die keine gesonderte Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht und die weder der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde noch der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Unabhängig davon bestehen insbesondere im Rahmen der Raumordnungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Das Planfeststellungsverfahren umfasst auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes folgende Beteiligungsschritte, wobei jetzt von einem Anhörungsverfahren gesprochen wird:

1. Der Träger des Vorhabens (gegenwärtig: Autobahnamt oder Straßenbauamt) übergibt den Plan der Anhörungsbehörde (gegenwärtig: Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen) zur Durchführung des Anhörungsverfahrens. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

2. Innerhalb eines Monats nach Übergabe des vollständigen Plans veranlasst die Anhörungsbehörde, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt wird; diese Auslegung bewirkt die sogenannte Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit.

3. Die Gemeinden haben den Plan für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, darauf wird in der Bekanntmachung hingewiesen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan mit allen Beteiligten zu erörtern.

5. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Benachrichtigung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird.

6. Die Anhörungsbehörde erörtert mit den zum Erörterungstermin erschienen Betroffenen die Sachlage zur jeweiligen Einwendung und gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.

7. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet im Rahmen der Abwägung über die  nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).

8. Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Brandenburg und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird.

9. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der  Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen als zugestellt.

Die nach dem UVPG vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch die im Anhörungsverfahren enthaltenen Verfahrensschritte erbracht.

Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes Gegenvorbringen. Das bloße "Nein", der nicht näher spezifizierte Protest und die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben, auf die sich der Einwender während des Laufes der Einwendungsfrist beschränkt, stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar.

Abschließend soll noch auf die Klagemöglichkeit der Betroffenen im Rahmen der Beteiligung am Planfeststellungsverfahren eingegangen werden. Will sich ein Betroffener die Möglichkeit offen halten, der Planung zuwiderlaufende Belange notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er sich im Rahmen seiner Betroffenenanhörung fristgerecht mit Einwendungen beteiligt haben. Nach der Rechtslage ist es ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde -ebenso wie das Gericht in einem späteren Prozess- durch die inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion (Verwirkung) nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet. 
 
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