Quelle: http://www.brandenburg.de
Die Beteiligung der Bürger an der Planung von Straßenbauvorhaben hat
einen großen Stellenwert in unserer Gesellschaft und große Bedeutung
für das Gemeinwesen. Die Straße verbindet, sie schafft Kommunikation,
sie dient der wirtschaftlichen Entwicklung der Räume und sie erlaubt
den unterschiedlichen Freizeitbedürfnissen der Bürger zu entsprechen.
Aber die Straße kann auch zu Widerständen bei Bürgern führen, wenn es
z.B. zu "laut" werden sollte oder dafür Grundstücksteile abgegeben
werden müssen. Aus diesem Grund werden der Aus- und der Neubau von
Straßen in sehr aufwändigen Verfahren, unter Abwägung aller
einfließenden Belange und somit unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit, geplant.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit in Planfeststellungsverfahren, als
förmliches Verwaltungsverfahren, wird durch das
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit
den anzuwendenden Fachgesetzen (hier: Bundesfernstraßengesetz bzw.
Brandenburgisches Straßengesetz) geregelt. Durch die Planfeststellung
wird die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens einschließlich
notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von
ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der
Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich.
Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan
Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Man spricht hier von der
Konzentrationswirkung der Planfeststellung. Deshalb ist eine umfassende
Beteiligung -und damit Mitwirkungsmöglichkeit- der Bürger vorgesehen.
Was die Planfeststellung nur dem Grunde nach regelt, sind die damit in
Verbindung stehenden Entschädigungsfragen. Die Entschädigung einer
individuellen Betroffenheit wird in einem besonderen
Entschädigungsverfahren ohne Beteiligung einer Öffentlichkeit geregelt.
Anders als die mehrteilige "Bürgerbeteiligung", so wie sie das
Baugesetzbuch für die kommunale Bauleitplanung kennt, ist für das
förmliche Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eine
Betroffenenbeteiligung vorgesehen. Im Gegensatz zur Bauleitplanung, die
z.B. beim Bebauungsplan in eine Satzung (Ortsgesetz) mündet, ergeht in
den Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensrecht ein Verwaltungsakt
mit Rechtsbehelfsbelehrung (Klagemöglichkeit). Die Planfeststellung
gehört zum Fachplanungsrecht, das zusammen mit dem Gesamtplanungsrecht
das Raumplanungsrecht ausmacht.
Selbstverständlich haben die Bürger die Möglichkeit, über eine
unmittelbare Betroffenheit (z.B. Grundstücksinanspruchnahme oder
Lärmbelastung) hinaus, mit Einwendungen oder Hinweisen an der
jeweiligen Planung eines Straßenbauvorhabens mitzuwirken. Für die Art
der Mitwirkung ist es aber entscheidend, welche "formale Ebene", die zu
einer Genehmigung oder Feststellung eines Straßenbauvorhabens führt,
als förmliches Verfahren zur Anwendung kommt. Aufgrund unterschiedlich
großer, in der Bedeutung und Eingriffsschwere variierender
Straßenbauvorhaben werden zwei Verfahrensarten unterschieden:
Plangenehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
Das Plangenehmigungsverfahren kommt ausschließlich bei
Straßenbauvorhaben zur Anwendung, bei denen feststeht, dass Rechte
anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines
anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Hier handelt es
sich häufig um kleine, räumlich sehr begrenzte und straßenbautechnisch
überschaubare Vorhaben sowie um Gemeindestraßen im planungsrechtlichen
Außenbereich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches. Im Fall der
Plangenehmigung spricht man von einem Beteiligungsverfahren, da
nur diejenigen Bürger von dem Träger des Vorhabens in das Verfahren
einbezogen werden brauchen, die unmittelbar durch das
Straßenbauvorhaben betroffen (Betroffene) werden. Aus diesem Grund wird
die Erteilung einer Plangenehmigung auch nur den beteiligten
Betroffenen bekannt gemacht. Eine öffentliche Bekanntmachung entfällt
bis auf folgende neue Regelung.
Nach der neuen Regelung des Umweltrechts müssen Straßenbauvorhaben, die
mit einer Plangenehmigung rechtlich gesichert werden, vorab einer
formalen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) -nur bei Landes-, Kreis-
und Gemeindestraßen auf der Grundlage von sogenannten Schwellenwerten-
unterzogen werden. Vor Erteilung der Plangenehmigung ist in den Fällen,
bei denen die Schwellenwerte erreicht werden, eine medienübergreifende
UVP erforderlich. Mit der UVP werden die Umweltauswirkungen ermittelt,
beschrieben, bewertet und deren Ergebnis bei der Entscheidung
berücksichtigt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird grundsätzlich
nicht als selbständiges Verfahren durchgeführt, sondern im Rahmen des
fachgesetzlich vorgesehenen Plangenehmigungsverfahrens.
Das Planfeststellungsverfahren ist hinsichtlich der
Mitwirkungsmöglichkeit der Bürger auf eine mfassendere
Öffentlichkeit ausgerichtet. Insbesondere Straßenbauvorhaben mit großer
räumlicher Ausdehnung sowie maßgeblichen Eingriffen in Rechte Dritter
und auf die Umwelt müssen schon durch vorgelagerte Verfahren auf einen
allgemein nachprüfbaren Planungsstand gebracht werden. Dies erfolgt
häufig durch Raumordnungsverfahren und die Linienbestimmung. In diesen
Verfahrensabschnitten werden auch die umweltrelevanten Aspekte, wie
Bewertung der Schutzgüter, Varianteneingrenzung, etc., festgelegt. Bei
Bundesautobahnen, Bundesstraßen (z.B. "Blaues Netz" in Brandenburg) und
wichtigen Landesstraßen erfolgt eine gesetzlich festgelegte
Bedarfsplanung (z.B. Fernstraßenausbaugesetz), die keine gesonderte
Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht und die weder der Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde noch der Kontrolle der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Unabhängig davon bestehen
insbesondere im Rahmen der Raumordnungsverfahren
Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, auf die hier aber nicht
weiter eingegangen wird.
Das Planfeststellungsverfahren umfasst auf der Grundlage des
Verwaltungsverfahrensgesetzes folgende Beteiligungsschritte, wobei
jetzt von einem Anhörungsverfahren gesprochen wird:
1. Der Träger des Vorhabens (gegenwärtig: Autobahnamt oder Straßenbauamt) übergibt den Plan der Anhörungsbehörde
(gegenwärtig: Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen) zur
Durchführung des Anhörungsverfahrens. Der Plan besteht aus den
Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die
von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
2. Innerhalb eines Monats nach Übergabe des vollständigen Plans
veranlasst die Anhörungsbehörde, dass der Plan in den Gemeinden, in
denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, ausgelegt
wird; diese Auslegung bewirkt die sogenannte Anstoßwirkung für die
Öffentlichkeit.
3. Die Gemeinden haben den Plan für die Dauer eines Monats zur Einsicht
auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Jeder,
dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan
erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen
ausgeschlossen, darauf wird in der Bekanntmachung hingewiesen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan mit allen Beteiligten zu erörtern.
5. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von
dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50
Benachrichtigungen privater Einwender vorzunehmen, so können diese
Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
öffentliche Benachrichtigung wird dadurch bewirkt, dass der
Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der
Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt
gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das
Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird.
6. Die Anhörungsbehörde erörtert mit den zum Erörterungstermin
erschienen Betroffenen die Sachlage zur jeweiligen Einwendung und gibt
zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet
diese nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan und den nicht
erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.
7. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet im Rahmen der Abwägung über
die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest
(Planfeststellungsbeschluss).
8. Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde
den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen
entschieden worden ist, zugestellt. Sind mehr als 50 Zustellungen
privater Einwender vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des
Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein
Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des
Landes Brandenburg und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt
gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das
Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird.
9. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans
in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und die Zeit
der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den
Betroffenen als zugestellt.
Die nach dem UVPG vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit wird
durch die im Anhörungsverfahren enthaltenen Verfahrensschritte
erbracht.
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sind sachliches, auf die
Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes
Gegenvorbringen. Das bloße "Nein", der nicht näher spezifizierte
Protest und die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben,
auf die sich der Einwender während des Laufes der Einwendungsfrist
beschränkt, stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar.
Abschließend soll noch auf die Klagemöglichkeit der Betroffenen im
Rahmen der Beteiligung am Planfeststellungsverfahren eingegangen
werden. Will sich ein Betroffener die Möglichkeit offen halten, der
Planung zuwiderlaufende Belange notfalls im Klagewege geltend zu
machen, muss er sich im Rahmen seiner Betroffenenanhörung fristgerecht
mit Einwendungen beteiligt haben. Nach der Rechtslage ist es
ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde -ebenso wie das
Gericht in einem späteren Prozess- durch die inhaltliche Befassung mit
verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion
(Verwirkung) nachträglich wieder beseitigt und
Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet. |