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Umweltverein Gellersen e. V.
Planfeststellungsverfahren PDF Drucken E-Mail
Quelle: http://www.isl.uni-karlsruhe.de/ (Stand: 28.10.03)
ISL Lehrmodul

Planfeststellungsverfahren sind das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Sie sind z.B. vorgeschrieben für neue Straßen und Autobahnen, Schienenwege, Seilbahnen und Straßenbahnen.

Allgemeines zum Planfeststellungsverfahren

Was bedeutet "Planfeststellung"?

Das Planfeststellungsverfahren ist sozusagen das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Es ist z.B. vorgeschrieben für neue Straßen und Autobahnen, Schienenwege, Seilbahnen und Straßenbahnen. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung dieser Belange (z.B. Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z.B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) statt.

Ziel des Verfahrens ist es, alle Interessen möglichst "unter einen Hut" zu bringen. Zuständig ist in der Regel das für das jeweilige Gebiet zuständige Regierungspräsidium, bei Maßnahmen an Eisenbahntrassen das Eisenbahnbundesamt.

Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die sogenannte "Konzentrationswirkung". Das bedeutet, daß der Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen Genehmigungen (z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Befreiungen) ersetzt, d.h. nur eine einzige "Genehmigung" erteilt wird. Dies wiederum erfordert die Beteiligung zahlreicher "Träger öffentlicher Belange" (Fachbehörden, Gemeinden, Verbände usw.), deren Aufgabenbereich berührt ist und die ihren Sachverstand und ihre Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.

Verfahrensablauf

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?
Der Vorhabensträger (das ist derjenige, der die Maßnahme bauen will, also z.B. die Deutsche Bahn AG, das Land Baden-Württemberg, xy- GmbH) stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen mit den für die Anhörung  notwendigen Mehrfertigungen beigefügt.

Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führt das zuständige Referat im Regierungspräsidium eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Pläne an sämtliche Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden, Gemeinden, Versorgungsunternehmen, Verbände usw.), deren Aufgabenbereich von der Maßnahme betroffen sein könnte, mit der Aufforderung zur Stellungnahme verschickt.
Gleichzeitig wird veranlasst, dass die Pläne in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt werden und auf diese Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung im  Amtsblatt hingewiesen wird.

Jeder, dessen Belange durch die Maßnahme berührt werden, kann jetzt innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen.

Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, setzt das zuständige Referat im Regierungspräsidium den sog. "Erörterungstermin" an. Auch dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erhalten alle, die Einwendungen erhoben haben, eine persönliche Einladung. Allerdings: Wären mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Diese erfolgt dann zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen.

Im Termin werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Vorhabensträger und den Betroffenen erörtert. Diese erhalten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen mündlich vorzutragen. Der Vorhabensträger ist aufgefordert, die Argumente für seine Planung darzulegen, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob den einzelnen Einwendungen Rechnung getragen werden kann. Der Vertreter des zuständigen Referats im Regierungspräsidium hat dabei die Aufgabe, die Verhandlung neutral und ergebnisoffen zu leiten und zu einem Interessenausgleich zu führen. Für ihn hat der Termin aber auch den Zweck, alle Argumente für die abschließende Entscheidung "auf den Tisch" zu bekommen. Bei Großvorhaben mit vielen Einwendungen kann ein Erörterungstermin schon einmal mehrere Tage dauern und eine Festhalle füllen!

Liegen alle Argumente "auf dem Tisch", erlässt das Referat den Planfeststellungsbeschluss - es sei denn, es kommt aufgrund der Anhörung zu Planänderungen. Dann ist zunächst eine ergänzende Anhörung der von den Änderungen Betroffenen erforderlich.

Beispiel: Ablauf  Planfeststellungsverfahren "Stuttgart 21", Quelle: DB AG

Rechtsgrundlagen

Für die im folgenden aufgeführten Maßnahmen ist i.d. R. ein Raumordnungsverfahren und als zweite Stufe des Genehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren notwendig.
Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung – RoV)
Vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110)

§ 1 Anwendungsbereich
Für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein Raumordnungsverfahren (§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf;
5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;
7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder;
14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar; 15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche  von 10 ha oder mehr;
18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

Die Durchführung des Verfahrens wird im Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, Gesetz vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1997 (GBl. S. 470) geregelt.

Weitere Vorschriften finden sich in den jeweiligen fachbezogenen Gesetzen (z. B. Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz...)

Quellen und Literatur
Raumordnungsverordnung zum ROG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Internetangebot des Regierungspräsidiums Freiburg, Stand 01/03
 
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