Quelle: http://www.isl.uni-karlsruhe.de/ (Stand: 28.10.03)
ISL Lehrmodul
Planfeststellungsverfahren sind das Genehmigungsverfahren für größere
Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten
Interessen berühren. Sie sind z.B. vorgeschrieben für neue Straßen und
Autobahnen, Schienenwege, Seilbahnen und Straßenbahnen.
Allgemeines zum Planfeststellungsverfahren
Was bedeutet "Planfeststellung"?
Das Planfeststellungsverfahren ist sozusagen das Genehmigungsverfahren
für größere Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl von öffentlichen
und privaten Interessen berühren. Es ist z.B. vorgeschrieben für neue
Straßen und Autobahnen, Schienenwege, Seilbahnen und Straßenbahnen. Im
Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem
Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung dieser
Belange (z.B. Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den
für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z.B. Verbesserung der
Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) statt.
Ziel des Verfahrens ist es, alle Interessen möglichst "unter einen Hut"
zu bringen. Zuständig ist in der Regel das für das jeweilige Gebiet
zuständige Regierungspräsidium, bei Maßnahmen an Eisenbahntrassen das
Eisenbahnbundesamt.
Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die sogenannte
"Konzentrationswirkung". Das bedeutet, daß der
Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen
Genehmigungen (z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche
Befreiungen) ersetzt, d.h. nur eine einzige "Genehmigung" erteilt wird.
Dies wiederum erfordert die Beteiligung zahlreicher "Träger
öffentlicher Belange" (Fachbehörden, Gemeinden, Verbände usw.), deren
Aufgabenbereich berührt ist und die ihren Sachverstand und ihre
Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.
Verfahrensablauf
Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?
Der Vorhabensträger (das ist derjenige, der die Maßnahme bauen will,
also z.B. die Deutsche Bahn AG, das Land Baden-Württemberg, xy- GmbH)
stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.
Dem Antrag werden die Planunterlagen mit den für die Anhörung
notwendigen Mehrfertigungen beigefügt.
Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führt das
zuständige Referat im Regierungspräsidium eine umfassende Anhörung
durch. Dazu werden die Pläne an sämtliche Träger öffentlicher Belange
(Fachbehörden, Gemeinden, Versorgungsunternehmen, Verbände usw.), deren
Aufgabenbereich von der Maßnahme betroffen sein könnte, mit der
Aufforderung zur Stellungnahme verschickt.
Gleichzeitig wird veranlasst, dass die Pläne in den betroffenen
Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt werden und auf diese
Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
hingewiesen wird.
Jeder, dessen Belange durch die Maßnahme berührt werden, kann jetzt
innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen erheben.
Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen.
Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, setzt das
zuständige Referat im Regierungspräsidium den sog. "Erörterungstermin"
an. Auch dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem
erhalten alle, die Einwendungen erhoben haben, eine persönliche
Einladung. Allerdings: Wären mehr als 50 Benachrichtigungen
vorzunehmen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Diese erfolgt dann
zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen.
Im Termin werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem
Vorhabensträger und den Betroffenen erörtert. Diese erhalten
Gelegenheit, ihre Stellungnahmen mündlich vorzutragen. Der
Vorhabensträger ist aufgefordert, die Argumente für seine Planung
darzulegen, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob den einzelnen
Einwendungen Rechnung getragen werden kann. Der Vertreter des
zuständigen Referats im Regierungspräsidium hat dabei die Aufgabe, die
Verhandlung neutral und ergebnisoffen zu leiten und zu einem
Interessenausgleich zu führen. Für ihn hat der Termin aber auch den
Zweck, alle Argumente für die abschließende Entscheidung "auf den
Tisch" zu bekommen. Bei Großvorhaben mit vielen Einwendungen kann ein
Erörterungstermin schon einmal mehrere Tage dauern und eine Festhalle
füllen!
Liegen alle Argumente "auf dem Tisch", erlässt das Referat den
Planfeststellungsbeschluss - es sei denn, es kommt aufgrund der
Anhörung zu Planänderungen. Dann ist zunächst eine ergänzende Anhörung
der von den Änderungen Betroffenen erforderlich.
Beispiel: Ablauf Planfeststellungsverfahren "Stuttgart 21", Quelle: DB AG
Rechtsgrundlagen
Für die im folgenden aufgeführten Maßnahmen ist i.d. R. ein
Raumordnungsverfahren und als zweite Stufe des Genehmigungsverfahrens
ein Planfeststellungsverfahren notwendig.
Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung – RoV)
Vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110)
§ 1 Anwendungsbereich
Für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein
Raumordnungsverfahren (§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt
werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche
Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen
Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von
überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem
Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.
1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des
Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Nummer 1
der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende
Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit
nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des
Atomgesetzes bedarf;
4. Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die
der Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes bedarf;
5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage
zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a
des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;
7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines
Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von
100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der
Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von
Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und
den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den
spurgeführten Verkehr;
11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der
Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des
Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder;
14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und
von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar; 15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen
Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen
Freizeitanlagen;
16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen
Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von
10 ha oder mehr;
18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19. Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.
Die Durchführung des Verfahrens wird im Verwaltungsverfahrensgesetz für
Baden-Württemberg, Gesetz vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) Zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.11.1997 (GBl. S. 470) geregelt.
Weitere Vorschriften finden sich in den jeweiligen fachbezogenen
Gesetzen (z. B. Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz...)
Quellen und Literatur
Raumordnungsverordnung zum ROG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Internetangebot des Regierungspräsidiums Freiburg, Stand 01/03 |